Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

SIREG Adolf Schwarzmann GmbH & Co. KG

I.             Allgemeines

Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der SIREG Adolf Schwarzmann GmbH & Co.KG als Auftragnehmer (im Folgenden: AN) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: AG). Sie gelten auch dann, wenn in späteren Verträgen hierauf nicht explizit Bezug genommen wird. Abweichende AGB des AG werden zurückgewiesen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn der AN deren Geltung explizit schriftlich zustimmt.

II.           Mitwirkung des Auftraggebers

Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, sofern bekannt beziehungsweise vorhanden, auf Verlangen des AN zur Verfügung zu stellen, insbesondere vorhandene Pläne des Leitungssystems dem AN zur Kenntnis zu bringen. Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem AG bekannt sind oder sein müssen, zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am Leitungssystem, von den Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff, Eternit, Blei, poröses und altersschwaches Material) steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannte Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen, Werkstoffveränderungen, Abweichungen von DIN-Vorgaben bei  Leitungsverlegung und Ähnlichem, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn dem AN mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern des AN Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, zum Beispiel zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der AG unverzüglich nach Ausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte. Bei Einsatz von Schwerlastfahrzeugen hat der AG sicher zu stellen, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung der Fahrzeuge von max. 26t geeigneten Zufahrt möglich ist. Der AG hat gegebenenfalls den Gefahrenbereich frei zu räumen. Ist dies nicht möglich, hat er den AN beziehungsweise dessen Mitarbeiter auf das Risiko einer möglichen Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt, Arbeitsfläche und Abfahrt hinzuweisen.

III. Arbeitsausführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein dem AN. Der AN kann sich zur Ausführung des Auftrages in Abstimmung mit dem AG geeigneter Dritter bedienen. Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN. Die Arbeiten werden nach dem anerkannten Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Vom AN im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentationen von TV-Befahrungen, Prüfungsprotokolle etc.) bleiben vorerst Eigentum des AN. Sämtliche Unterlagen und Informationen werden nicht ohne Zustimmung des AG vom AN an Dritte übermittelt. Mit der vollständigen Bezahlung des Auftrages gehen die Unterlagen in das Eigentum des AG über. Wir übernehmen keine Verantwortung für sämtliche unmittelbare und mittelbare Schäden, die entstehen durch:

a)   Arbeiten an defekten, verrotteten, unvorschriftsmäßig oder nicht gemäß den aktuellen DIN-Vorschriften installierten Anlagen

b)   Arbeiten an Anlagen, die in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden

c)   Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das die Anlage selbst z. B. an Kunststoff- oder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfung

d)   Austretende Inhalte der Anlagen

e)   Arbeiten an Rohr-Abzweigen und –Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug in die falsche Richtung abgelenkt oder aber ein weiteres Vordringen ganz blockiert wird

f)    Spiralen, Schläuchen und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden steckenbleiben oder verloren gehen.

IV.         Gewährleistung

Sofern der AN nach den gesetzlichen Vorgaben gewährleistungspflichtig ist, gilt folgendes; Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nachdem sie erkannt worden sind oder jedenfalls erkennbar waren, dem AN gegenüber zur Anzeige zu bringen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat der AG ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ist die gesetzliche Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der AG berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Vertragsabweichungen oder nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

V.          Fälligkeit der Vergütung

Die Fälligkeit der Vergütung für unsere Leistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Wir weisen darauf hin, dass ein unserer geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie ein Ersatz unserer in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen auch dann zur Zahlung fällig ist, wenn infolge eines Mangels der Anlage oder infolge einer vom AG für die Ausführung erteilten Anweisung unsere Leistung in schlechterer Qualität ausführbar oder unausführbar geworden ist und kein von uns zu vertretender Umstand daran mitgewirkt hat.

VI.         Zahlungen

Soweit der AG Verbraucher ist, ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Die Forderungen des AN sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, werden für jede Mahnung Kosten in Höhe von 10,-€ berechnet. Im Verzugsfalle ist der AN berechtigt, Forderungen gegenüber dem AG mit dem gesetzlichen Verzinsungssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

VII.        Haftung

Hat der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung  vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der AG dem AN nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden des AG bleibt eine etwaige Haftung des AN bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

VIII.      Übertragbarkeit

Der AN ist berechtigt sämtliche sich aus dem Vertrag mit dem AG ergebenen Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des AG auf Dritte zu übertragen.

IX.         Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer AG gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

X.          Datenspeicherung

Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer AG gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

XI.         Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des AN, derzeit Hamburg. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AN und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ergebenden Streitigkeit ist Hamburg.

XII.        Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Dies gilt auch für Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen, ebenso wie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

XIII.      Salvatorische Klausel

Sollte einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.

 
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